Kosten gem. RVG bzw. nach Vereinbarung

Grundsätzlich werden die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Hierbei ist nach dem RVG der so genannte Gegenstandswert Maßgabe für die auf Sie zukommenden Kosten, wobei auch die Art der anwaltlichen Tätigkeit (außergerichtlich oder gerichtlich) Einfluss auf die Höhe der Kosten hat. Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher fällt am Ende auch die RVG-Abrechnung aus. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können Sie die Kosten in der Regel unmittelbar gegenüber Ihrer Versicherung geltend machen.

Grundlegend ist zu beachten, dass derjenige, der den Rechtsanwalt einen Auftrag erteilt, auch die Kosten der Inanspruchnahme der Tätigkeit zu tragen hat. Schuldner der RVG-Gebühren ist daher stets der Mandant.

Die erste und nicht unübliche Gebührenvorschusskostennote des Anwalts und alle folgenden Honorarrechnungen richten sich somit an den Ratsuchenden bzw. den Mandanten und sind von diesem zu begleichen. Dies ungeachtet der Tatsache, dass in gerichtlichen Verfahren unter Umständen der Gegner zur Kostentragung verurteilt wird und somit der Mandant die Kosten, welche er an den Anwalt zu entrichten hat, von der Gegenseite erstattet erhält.

Neben der Abrechnung nach dem RVG, besteht auch die Möglichkeit, die Tätigkeit des Anwalts nach zeitlichem Aufwand abzurechnen. Hierzu erfolgen sodann gesonderte individuelle Vereinbarungen.

Ebenso besteht die Möglichkeit, einen Beratungsvertrag abzuschließen. Dies bedeutet, dass  Sie oder Ihr zu vertretenes Unternehmen, jederzeit im vereinbarten Rahmen eine Beratung in Anspruch nehmen können und hierfür monatlich einen im Vorfeld abgestimmten Betrag entrichten.

Im Zuge jeder Mandatsübernahme, werden Sie individuell über die Höhe der voraussichtlichen Kosten entsprechend beraten.